Sigrun Mittl, Dipl.-Biol., www.bienen-dialoge.de, Fürth, Februar 2019
Einleitung
In diesem Artikel möchte ich eine Diskussionsgrundlage liefern für die Einordnung der wild lebenden Honigbienen in die bundesdeutsche Gesetzgebung. Sind wild lebende Arten per se schon vom Bundesnaturschutzgesetz erfasst? Ist die wild lebende, wenn auch in Deutschland ausgestorbene Dunkle Biene Apis mellifera mellifera eine Wildbiene und unterliegt damit dem Bundesnaturschutzgesetz? Ist die nicht einheimische Kärntner Biene Apis mellifera carnica, die ebenfalls in Deutschland wild lebt, ebenfalls unter das Bundesnaturschutzgesetz zu fassen? Was ist eigentlich eine Art, eine Unterart und eine Rasse und sind diese Begriffe wichtig für die oben benannte Fragestellung? Ich bin keine Juristin und habe auch in diesem Beitrag nicht alle relevanten Gesetzestexte behandelt. Aber vielleicht können diese Gedanken helfen, manche strittige Fragen auf der Basis von Fakten und Gesetzen zu diskutieren.
1. Grundlagen des Artenschutzvollzuges
1.1 Begriffsbestimmungen – angewandt auch auf die Honigbienen
Noch immer geistern in der Imkerszene Begriffe wie Rasse, Hybride, Kreuzungen etc. herum, die meist falsch verwendet werden. Ich möchte aus diesem Grund an dieser Stelle aus dem Bericht „Grundlagen des Artenschutzvollzuges“ der LANA [1] zitieren:
„Art, Gesetzliche Definition: Im Artenschutzrecht wird auch eine Unterart oder auch nur eine Teilpopulation einer Art oder Unterart immer nur als Art bezeichnet (Legaldefinition: Art. 2 Buchstabe s EG-VO, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG). Für die Bestimmung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Im Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz zur artenschutzrechtlichen Definition, die für den § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG relevant ist, finden wir unter der Randnotiz 31 folgende Art-Definition: „Ist eine Art einer bestimmten Schutzkategorie zugeordnet, gilt dies grundsätzlich für alle Unterarten, Rassen und andere Rangstufen unterhalb des Artniveaus oder Teilpopulationen. Die Erstreckung des Begriffs der Art auf Unterarten und Teilpopulationen dient dem Schutz der Biodiversität.“ [2]
Art, Fachliche Definition: Gemäß „Deutscher Enzyklopädie“ besteht eine Art aus mindestens einer Population, deren Individuen auf Grund von Vererbung Ähnlichkeiten in Bau- und Leistungsmerkmalen aufweisen. Für die Systematik ist Art eine Ebene in der Hierarchie des klassifikatorischen Systems der Lebewesen. Innerhalb einer Art (z.B. Canis lupus, der Wolf) können geographische Unterarten unterschieden werden (z.B. Canis lupus lupus, …). Der Art übergeordnet ist das Taxon der „Gattung“. Das Fremdwort für den Begriff Art ist Spezies (lat. species, die Art). Unterhalb der Art folgt die Unterart (lat. subspecies = ssp.). … Die Arten werden in den Anhängen der EG-VO, den Anhängen der FFH-RL und in Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt.“ [1] „Der Begriff „Subspecies“ bzw. Unterart ist für deutlich unterschiedliche Populationen aus geographischen Teilgebieten von Apis mellifera eindeutig definiert und international im wissenschaftlichen und allgemeinen Sprachgebrauch verankert“. [3]
„Hybride (Bastard): Hybride (lat. Hybrida: der Bastard) entstehen durch die Kreuzung verschiedener Arten oder Unterarten. … Die wissenschaftliche Bezeichnung der Hybriden erfolgt in der Weise, dass die Namen der „Eltern“ durch ein Multiplikationszeichen verbunden werden (z.B. Ger- x Wanderfalke). Hybride können auf natürliche Weise entstehen oder künstlich herbeigeführt werden. Auch Hybride unterliegen dem Artenschutzrecht, wenn mindestens ein Elternteil unter Schutz steht (Nr. 4 der Erläuterungen zur Anlage 1 der BArtSchV, …). Stehen beide Elternteile unter Schutz, gilt immer der Schutzstatus des strenger geschützten Elternteils. Letzteres gilt nur für hybride Tiere.“ [1]
„Rasse“: Heutzutage wird dieser Begriff nur noch in Zusammenhang mit der Zucht von Haus- oder Nutztieren benutzt und bezeichnet „eine Gruppe von Nutztieren, die einander aufgrund ihrer gemeinsamen Zuchtgeschichte und ihres Aussehens, aber auch wegen bestimmter physiologischer (= den Stoffwechsel betreffend) und ethologischer (= das Verhalten betreffende) Merkmale sowie der Leistungen weitgehend gleichen.“ [4]
Für unsere Westliche Honigbiene bedeutet das folgendes:
Unterart z.B. Apis mellifera mellifera – die in Deutschland einheimische Dunkle Biene, Apis mellifera carnica – die in Teilen Österreichs einheimische Unterart Kärntner Biene
Hybrid z.B. Apis mellifera mellifera x Apis mellifera carnica – einheimisch an den Rändern der jeweiligen Verbreitungsgrenzen oder auch verkreuzt durch Einbringung der gebietsfremden Kärtner Biene Apis mellifera carnica– und damit beide nach Nr. 4 der Erläuterungen zur Anlage 1 des BArtSchV unter besonderem Schutz!
Rasse: Die einzige Honigbienenrasse ist die Buckfast-Biene, die Bruder Adam gezüchtet hat (s.u.)
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch auf weitere in der Imkerszene oft falsch verwendete Begriffe eingehen:
Was sind Ökotypen?
Im Hinblick auf die Dunkle Biene fällt immer mal wieder der Begriff „Ökotyp“:
- Keine eigenen Unterarten,
- sondern innerhalb einer Unterart:
- Lokale Populationen mit bestimmten biologischen Eigenschaften – oder anders formuliert Verschiedene Anpassungstypen innerhalb desselben Unterarten-Verbreitungsgebietes [3] [5] Aus meiner Sicht sind Ökotypen als Rangstufe unterhalb des Artniveaus unter den Art-Begriff des Bundesnaturschutzgesetzes einzuordnen (siehe oben)
Was sind Stämme?
Stamm und Linie werden oft synonym gebraucht. Goetze (1942) beschreibt den Unterschied: Statt aber das Zuchtziel durch Zuziehung neuer Rassen zu erweitern, ist es eine viel näher liegende Aufgabe, das Zuchtziel innerhalb der noch recht vielgestaltigen Hauptrassen Mellifica (N) und Carnica (K) einzuengen und bodenständige Zuchten zu schaffen. (…) Auf diese Weise gelangt er dann zu sog. Stämmen. Ein solcher ist z.B. der durch seine dunkle Farbe ausgezeichnete Stamm „Nigra“, der in Deutschland neben dem carnicaähnlichen Stamm „Sklenar“ am verbreitetsten ist. Auch innerhalb solcher Stämme sind die Familien (Linien) und Völker durchaus nicht alle gleichwertig nach Leistung, Eigenschaften und Merkmalen. Die Reinzüchter haben nun die Aufgabe, innerhalb der einmal gewählten Zuchtrichtung (Stammwahl) in ihrem Zuchtgebiet „bodenständig“ weiterzuzüchten, d.h. ohne laufenden Nachbezug von gebietsfremden Züchtern (Linienzucht). (…) Die Körung hat dann jeweils von Fall zu Fall zu prüfen, ob die zu Zuchtzwecken gewählten Völker tatsächlich diesem Zuchtziel so vollkommen wie möglich entsprechen. Nur auf diesem Wege werden dann innerhalb der Stämme besonders wertvolle Linien erzielt.“ [6]
Was sind Linien?
- Herkünfte von Elternvölkern, die von Züchtern bevorzugt zur Zucht verwendet werden
- Zucht bzw. Auslese von gewünschten Eigenschaften
- Unterste Stufe von Ökotypen, da typische morphologische Merkmale der jeweiligen Unterart erhalten bleiben
- Zuchtlinien der Carnica: z.B. „Sklenar“, „Peschetz“, „Troiseck“
- Zuchtlinien der Mellifera: z.B. „Braunelle“, „Alpenrose“, „Nigra“, „Salzburger Alpenland“. [3][5]
Was sind Rassen?
Rasse wird ausschließlich als Begriff in der Nutztierzucht verwendet. Bruder Adam hat die Zuchtrasse „Buckfast“ gezüchtet, bei der er als Unterlage die Dunkle Biene nutzte und diese mit vielen verschiedenen Unterarten der Westlichen Honigbiene kreuzte und erbfest machte. [7, 3]
- Zucht hin auf bestimmte Eigenschaften
- ohne besondere Beachtung von morphologisch-taxonomischen Merkmalen,
- Kreuzungs- und Auslesezucht aus verschiedensten Unterarten und Ökotypen,
1.2 Schutzkategorien des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist neben weiteren Schutzkategorien zwei Kategorien aus, die für unsere Honigbienen relevant sind. Dabei handelt es sich um
- die Schutzkategorie Allgemein geschützte Arten, die durch § 39 des BNatSchG definiert sind: „Allgemein geschützte Arten sind alle wild lebenden Tiere und Pflanzen“[1]
- die Schutzkategorie Besonders geschützte Arten, die durch § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG definiert sind und unter anderem laut des ständigen Ausschusses „Arten- und Biotopschutzes“ der LANA auch die „Arten der Anlage 1 der BArtSchV [Bundesartenschutzverordnung; Anmerk. d. V.) [umfasst], die in Spalte 2 mit einem Kreuz gekennzeichnet sind (Anlage 1-Arten)“.[1]
2. Einordnung der Westlichen Honigbiene als „Besonders geschützte Art“ in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)?
In der Bundesartenschutzverordnung finden wir explizit Aussagen zu den Honigbienen, die die LANA in folgender Weise erläutert: „Die Bestimmungen für besonders geschützte Arten gelten nicht für domestizierte Formen. Domestizierte Formen sind im Erscheinungsbild und/oder Erbgut von ihren Stammformen abweichende Exemplare von Wildtierarten, die traditionell als Haus- bzw. Nutztiere gehalten wurden. Dies gilt z.B. für Hauskatze, Haushund, Haustaube, Honigbiene und Hausziege einschließlich ihrer verwilderten Formen.“ [1]
Im Gesetzestext der BArtSchV § 1 Anlage 1 selbst lesen wir eine fachlich unhaltbare Aussage: „Domestizierte Formen werden durch die Aufnahme einer Art in Anlage 1 nicht erfasst. Als domestizierte Form gilt insbesondere Apis mellifera – Honigbiene“. [8]
Auszug aus der BArtSchV Abschnitt 1 § 1:
Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+)bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.
Wissenschaftliche Bezeichnung | Deutscher Name | Besonders Geschützte Arten zu §1 Satz 1 | Streng geschützte Arten zu §1 Satz 2 |
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Apoidea spp. | Bienen und Hummeln – alle einheimischen Arten | + |
In einem Aufsatz (Mittl 2017) habe ich zu dieser fachlich unhaltbaren Einordnung Stellung genommen:
Die Art Apis mellifera gehört als in Deutschland einzige einheimische Honigbiene und damit als Wildtier in Gestalt der Unterart Apis mellifera mellifera (Dunkle Biene) zu den Apoidea (Überfamilie Blütenbesuchende Bienen), die als Gesamtheit in der Anlage 1 der BArtSchG unter besonderem Schutz stehen. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist diese einzige einheimische Honigbiene in Deutschland ausgestorben, was ihr vom Gesetz her einen Platz in der Roten Liste der Bienen Deutschlands garantieren müsste. Dies muss dringend nachgeholt werden. Die Dunkle Biene ist im Sinne der EU-Roten Liste für Bienen als wilde (engl. wild) Honigbiene zu definieren. [9]
3. Die wild lebende Honigbiene im Spiegel des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Imkerei konnte nur betrieben werden, weil Imker wilde Honigbienenvölker mit nach Hause nahmen. Diese wurden dann als Nutztiere gehalten. Gleichzeitig lebte das Wildtier Westliche Honigbiene bis vor ca. 300 Jahren im Wald weiter, bis es durch die Einfuhr gebietsfremder Unterarten verkreuzt und immer mehr verdrängt wurde. Heute muss man davon ausgehen, dass das Wildtier Dunkle Biene (engl. wild honeybee) in Deutschland ausgestorben ist. Das heißt aber nicht, dass nicht parallel zur Nutztierhaltung zu allen Zeiten Honigbienen aus Imkerhand entkommen und wild in der Natur gelebt haben und auch heute noch leben. Diese verwilderten Honigbienen (engl. feral honeybee) wurden von Stoeckert 1933 und 1954 im Reichswald bei Nürnberg noch gesichtet und beschrieben. [10] [11] Auch nachdem die Varroamilbe sich in Deutschland ausgebreitet hatte, war das für das Überleben der verwilderten Honigbienen kein Problem. Auch in Deutschland werden immer wieder wild lebende Honigbienenvölker gemeldet. [12] Auch im Reichswald bei Nürnberg werden seit Jahren wild lebende Honigbienenvölker beobachtet (K. Brünner, mdl. Mitteilung) Daher ist davon auszugehen, dass sie sich innerhalb weniger Jahre im Zuge der natürlichen Selektion angepasst haben und varroaresistent oder –tolerant geworden sind.
3.1 Domestizierung der Honigbienen? Ist das überhaupt möglich?
Können wir überhaupt von domestizierten Honigbienen sprechen, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich die Honigbienen in Imkerhand bis auf wenige Ausnahmen immer in freier Wildbahn paaren (Hochzeitsflug der Königin)?
Bei der Recherche für diesen Artikel bin ich bei Buttel-Reepen (1906) auf einen Absatz gestoßen, der mich hat schmunzeln lassen: „Die interessanten Ausführungen Gerstäckers basieren zum Teil auf der Idee, daß sich die Biene wie die anderen „Haustiere“ in gewisser Weise dem Menschen angeschlossen habe und durch ihn auch verbreitet worden sei. So heißt es bei ihm: „Die Biene ist ein seit Jahrhunderten bei uns allgemein gezähmtes Haustier, das die Anhänglichkeit an Haus und Garten offenbar in viel höherem Grade vererbt hat, als dies in den südlicheren Gegenden der Fall sein kann“…. usw. (S.134). Gerstäcker begeht hier einen oft gemachten Irrtum. Ein Unterschied zwischen einer „wilden“ oder „verwilderten“ und einer im Garten gehaltenen Honigbiene ist nicht vorhanden. „Gezähmte Honigbienen“ hat es nie gegeben. Zwischen einer sog. wilden Biene und einer sog. gezähmten ist nach keiner Richtung, weder nach der anatomischen, morphologischen, biologischen und psychologischen Seite hin der geringste Unterschied zu konstatieren. Aus diesem Grunde ergaben sich auch vom juristischen Standpunkte aus Schwierigkeiten, da es kaum angängig schien, die Gesetze für „Haustiere“ auch auf die Biene anzuwenden, obgleich sie gemeiniglich zu den „Haustieren“ zählt. In den alten Nürnberger Weistümern, im „Magdeburger oder Sächsischen Weichbilde“ galt die Biene als „wilder Wurm“ und auch das „Bürgerliche Gesetzbuch“ hat sich dieser Ansicht mit Recht angeschlossen und versetzt die Bienen unter die „wilden Tiere“ (Janus).“ [13]
Bei der Einordnung dieser Aussage müssen wir immer bedenken, dass die gesamte Bienenhaltung auf der Entnahme und leider auch Ausbeutung der einheimischen Dunklen Biene beruht, die dadurch lang vor dem Jahr 1800 ausgerottet wurde. Seit 1853 wurden fremde Unterarten nach Deutschland importiert und bei Entkommen diese in die freie Wildbahn in Form von Honigbienenschwärmen wird die einheimische Fauna dadurch verfälscht. Es handelt sich um verwilderte Honigbienen, die nicht dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen, aber dennoch frei in der Natur überlebt haben und überleben.
Aus dem Studium alter Imkerzeitschriften geht eindeutig hervor, dass die Imkerverbände schon um 1920 die Einordnung ihrer genutzten Honigbienen als „domestizierte Haustiere“ aus nur einem Grund betrieben: nur wenn die Honigbienen in Imkerhand als Nutztiere und als domestiziert anerkannt waren und damit unter das Tierschutz- und Tierseuchengesetz fielen, konnten die Imker Zuschüsse zu den Behandlungsmitteln gegen Krankheiten beantragen und erhalten. Aufgrund der sich immer schneller ausbreitenden Bienenseuchen, die die Imker durch den Import fremder Unterarten und Honig sowie die nicht mehr naturnahe und artgerechte Bienenhaltung selbst auslösten, machten die Kosten für chemische Arzneimittel einen immer höheren Anteil an den Bienenhaltungskosten aus.
Natürlich muss anerkannt werden, dass die Zuchtziele „Honigertrag“, „Sanftmut“ und „geringe Propolisnutzung“ die genetische Ausstattung der Honigbienen in Imkerhand beeinflusst haben. Eine Domestizierung kann also im Bereich der Imkerei und Bienenzucht nicht von der Hand gewiesen werden. Aber die gesamte Art Apis mellifera als domestiziert einzuordnen, ist meiner Ansicht nach nicht zulässig. Eine Domestizierung, wie sie für andere Nutztierarten sicher gegeben ist, ist auf die Art Westliche Honigbiene in der Ausschließlichkeit, wie sie in der BArtSchG vorgenommen wurde, nicht anwendbar. Die Westliche Honigbiene kommt wild vor, verwildert und sagen wir mal „domestiziert“. Es geht mir nicht darum, die gesamte Art Apis mellifera als „geschützt“ einordnen zu lassen und damit den Imkern wegzunehmen. Mir geht es ausschließlich darum, dass Gesetzgebung UND Imker akzeptieren, dass es eine einheimische Honigbiene gibt, die in die Rote Liste aufgenommen werden muss und dass es wild lebende Honigbienen gibt, die wahrscheinlich alle aus Imkerbeständen stammen und damit als „verwildert“ anzusprechen sind.
3.2 Wild lebende Honigbienen
Nach der Roten Liste der Bienen der Europäischen Union werden aus Imkerhand entkommende und wild in der Natur überlebende Honigbienenvölker als verwildert (engl. feral) bezeichnet. [14] So haben wir jetzt zwei wild lebende Honigbienen vor uns:
- die wilde Dunkle Biene als einheimische, aber wohl ausgestorbene Honigbiene – engl. wild honeybee
- die verwilderte Landbiene als gebietsfremde, aber in der Natur wild lebende Honigbiene – engl. feral honeybee
Viele sind der Meinung, dass die Honigbiene Apis mellifera aufgrund des Gesetzestextes der Bundesartenschutzverordnung als domestiziert gilt und damit von einem gesetzlichen Schutz ausgenommen ist. Als man dieses gesetzlich so fasste, hat man die die einheimische Dunkle Biene und die verwilderten Honigbienen mal eben absichtlich oder versehentlich – das kann ich nicht beurteilen – unter den Tisch fallen lassen. Zudem muss man Gesetze immer sehr genau studieren. Der Passus zu den domestizierten Arten findet sich im Punkt „Besonders geschützte Arten“ (siehe oben). Die einheimische Dunkle Biene Apis mellifera mellifera zu den „domestizierten Formen“ zu zählen, ist wirklich vollkommen falsch. Sie gehört zur einheimischen Fauna, wie Ruttner eindeutig klarstellte. [15] Sie allein gehört zu den besonders geschützten Arten nach § 7 Abs. 2 BNatSchG und Anlage 1 zu § 1 BArtSchG!
Was die verwilderte und damit ebenfalls wild lebende Honigbiene anlangt, so müssen wir feststellen, dass die Definition „domestiziert“ auf sie auch nicht zutrifft (da sie ja frei und wild in der Natur lebt). Daher müssen wir uns woanders umsehen: in meinem Aufsatz vom April 2017 (Mittl 2017) habe ich mich dafür ausgesprochen, die wild lebenden verwilderten Honigbienen unter den Schutz des BNatSchG zu stellen und habe dafür den § 7 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG herangezogen:
als „heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der entsprechenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.“ [16]
Anmerkung: Ich habe diese Fassung im Oktober 2017 überarbeitet [17], da das Bundesnaturschutzgesetz zum 16.09.2017 novelliert und die Nummern 7 und 8 des § 7 Abs. 2 BNatSchG aufgehoben wurden. [18] In der Begründung der federführenden Ausschüsse an den Bundesrat heißt es: „Der Begriff der „heimischen Art“ wird im BNatSchG – nach Wegfall von § 40 Absätze 1-3 für den Vollzug nicht mehr verwendet. Er ist zudem fachlich umstritten.“ [19] [Es geht vor allem um die Anwendung der § auf invasive Arten; Anmerk. d.V.]
So wurde die Grundlage meiner gesetzlichen Argumentation hinfällig. Welche Schutzmöglichkeiten sich aus der Gesetzgebung ergeben könnten und ob ein Schutz überhaupt sinnvoll ist, da es sich ja um eine nicht einheimische Unterart und damit um Faunenverfälschung handelt, wollen wir nun im weiteren Verlauf ergründen.
3.3 Was versteht das Bundesnaturschutzgesetz unter dem Begriff „wild lebend“
Diesen Punkt müssen wir zuallererst klären, da es davon abhängt, ob die wild lebende, verwilderte Honigbiene überhaupt einen gesetzlichen Schutzstatus verdient. Diese Aufgabe ist gar nicht leicht zu meistern, da wir hier jetzt den Bereich der Juristerei und damit auch der Haarspalterei betreten. Wie wir sehen werden, scheinen sich auch in den Kommentaren zum Naturschutzrecht manche Formulierungen direkt zu widersprechen. Deshalb habe ich mir vorgenommen, möglichst viele Kommentare zu zitieren, damit wir für die Zukunft eine transparente Diskussionsgrundlage haben. Zu der Frage, ob verwilderte Honigbienen einen Schutzstatus verdienen oder nicht, müssen sicherlich noch weitere Paragraphen herangezogen werden, die ich hier in diesem Artikel noch nicht aufgeführt habe. Dieser Artikel versteht sich als Beitrag zu dieser Diskussion.
In folgenden Paragraphen des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes (BnatSchG) stoßen wir auf den Begriff „wild lebend“. Davon ausgehend, müssen wir uns auch Kommentare zu den jeweiligen Paragraphen ansehen:
„§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Absatz 2 Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
Nummer 1 lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten (…).
Absatz 3 Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere
Nummer 5 wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten (…).
(…)
§ 7 Begriffsbestimmungen
Absatz 2 Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
Nummer 1 Tiere
- a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten (…).
Nummer 3 Art
jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend (…).
(…)
§ 37 Aufgaben des Artenschutzes
Absatz 1 Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
Nummer 1 den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
Nummer 2 den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
Nummer 3 die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(…)
§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Absatz 1 Es ist verboten,
Nummer 1 wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
Nummer 3 Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.“ [16]
Der umfassenden Würdigung halber müssen wir uns auch den § 40 BNatSchG „Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten“ ansehen. Dieser ist in diesem Artikel nicht behandelt.
Ein Sonderproblem ist die Behandlung von Hybriden (hierzu näher Bendomir-Kahlo, a.a.O., § 10 Rn. 36 f.). Damit befassen wir uns später.
Für alle, die bei Gesetzestexten rot sehen: Ich möchte Sie ermuntern, alle Vorurteile beiseite zu lassen und die Freude zu entdecken, solche Texte zu lesen. Mit der Zeit kann es Spaß machen, wenn man es als Detektivspiel betrachtet. So war es jedenfalls für mich.
„Eine gesetzliche Definition von „wild lebend“ existiert nicht.“ Diesen Satz las ich in der Auskunft des Bundesamtes für Naturschutz vom 28.01.2019 (per mail) auf meine Anfrage und weiter: „Als wild lebend im Sinne des BNatSchG werden in der juristischen Literatur alle in Freiheit vorkommenden Arten betrachtet, deren Exemplare nicht ausschließlich vom Menschen gezüchtet oder angebaut werden (siehe hierzu u.a. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Kommentar, BNatSchG. § 37 Rn.11).“ (Bundesamt für Naturschutz, per mail, 2019)
Wir sind also auf die Auslegung des Gesetzestextes angewiesen und finden diese in den Kommentaren zu Gesetzestexten; in unserem Fall im Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz. Interessant ist auch eine Auslegung der Gesetze zu verwilderten Haustauben durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (2016). [20]
Und jetzt geht es los! Ruhe bewahren und mit Freude studieren!
Zuerst zu § 1 BNatSchG
„Für das Merkmal „wild lebend“ ist hier, ebenso wie in § 1 Abs. 3 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlich aber auch ausreichend, dass das Tier nicht unter der Verfügungsgewalt des Menschen steht und nicht von diesem gelenkt wird (vgl. Müller-Walter in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht 3. Aufl. 2013, § 1 BNatSchG Rn. 52: „Wild lebend meint hier, dass das Exemplar nicht unter der Verfügungsgewalt des Menschen steht und seine Lebensäußerungen nicht unmittelbar vom Menschen gelenkt werden. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Art wild lebt, abgestellt wird auf das einzelne Exemplar. Daher sind etwa auch verwilderte Haustiere erfasst“). Dass wild lebende Tiere zugleich auch einer wild lebenden Art angehören, ist nur dort erforderlich, wo es das Gesetz verlangt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BNatSchG): „wild lebende … Tiere wild lebender Arten“). Das ist immer dann der Fall, wenn es darum geht, ob ein Tier zu einer besonders oder gar streng geschützten Art gerechnet werden kann.“ [20]
Jetzt zu § 7 BNatSchG
In der Randnotiz 21 des Kommentares zu § 7 Absatz 2 Nr. 1 heißt es bei Kratsch, Schumacher und Schumacher: „Der Begriff der „Tiere“ wird zunächst im naturwissenschaftlichen Sinne in Abgrenzung zu den Pflanzen verwendet und umfasst grundsätzlich diejenigen Lebewesen, die eine heterotrophe Ernährung aufweisen, d.h. die nicht selbst aus anorganischen Verbindungen organische aufbauen können, sondern von pflanzlichen oder tierischen Stoffen leben. (…)
Rn 22 Eine Einschränkung findet statt, als Tiere im Sinne des Artenschutzrechtes nur Exemplare wild lebender Arten sind. Damit werden die Haus- und Nutztiere vom Tierbegriff des Artenschutzrechtes ausgeschlossen. Wild lebend sind alle in Freiheit vorkommende Arten, deren Exemplare nicht ausschließlich vom Menschen gezüchtet werden (BT-Drs.10/5064, S.18). Durch züchterische Maßnahmen herausgebildete Unterarten oder Rassen sind nicht mehr als wild lebend anzusehen, wohl aber die Art als solche, soweit sie noch in der Freiheit vorkommt. (…) Haus – und Nutztiere werden auch dann nicht zu den Exemplaren einer wild lebenden Art, wenn sie entwichen sind und dauerhaft frei in der Natur leben. Bei Hybriden handelt es sich um Exemplare wild lebender Tierarten, wenn mindestens ein Elternteil einer wild lebenden Art angehört (z.B. WolfxHund).
Rn 23 Das einzelne Exemplar einer wild lebenden Art fällt dann unter den artenschutzrechtlichen Tierbegriff, wenn es selbst wild lebt, gefangen oder gezüchtet wurde. Wird ein gefangenes oder gezüchtetes Tier einer wild lebenden Art herrenlos, so ist es wieder wild lebend.“ [2]
In der Randnotiz 31 des Kommentares zu § 7 Absatz 2 Nr. 3 (Artbegriff) heißt es: „Ist eine Art einer bestimmten Schutzkategorie zugeordnet, gilt dies grundsätzlich für alle Unterarten, Rassen und anderen Rangstufen unterhalb des Artniveaus oder Teilpopulationen.“ [2]
Aus meiner Sicht wäre dann zwar die verwilderte, aber nicht einheimische Honigbiene eine wild lebende Honigbiene, aber sie fiele nicht unter den Art-Begriff des Bundesnaturschutzgesetzes und auch nicht unter den Tierbegriff im Sinne des Artenschutzrechts. Bei diesen sind ja nur Exemplare wild lebender Arten gemeint und keine entwichenen Tiere von Nutztieren. Oder?
Dann zu § 39 BNatSchG
In der Randnotiz 11 des Kommentares zum § 39 BNatSchG heißt es: „Wild lebend sind alle in Freiheit vorkommenden Arten, deren Exemplare nicht auschließlich vom Menschen gezüchtet oder angebaut werden (Kolodziejcok/Recken/Apfelbacher/Iven, NLJ, Kz. 1220 § 39 Rn.3).“ [21]
In der Randnotiz 12 des Kommentares zum § 39 BNatSchG heißt es: „Nicht dem Artenschutz unterstehen ferner domestizierte Arten, die sich durch Aussehen oder Verhalten von wild lebenden Arten unterscheiden, wie z.B. Brieftauben i.U. [im Unterschied; Anm. d.V.] zu verwilderten Haustauben (Lorz/Müller/Stöckel, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, § 39, Rn. 4). Verwildert ist ein Tier dann, wenn es sich aus der Gefangenschaft des Menschen gelöst hat und sich lebensfähig in der freien Natur befindet (Lorz/Müller/Stöckel, a.a.O., § 10 Rn. 36). (…) Ehemals domestizierte Arten, die sich dem Leben in Freiheit erneut angepasst haben, zählen hingegen zu den wild lebenden Arten (Bendomir-Kahlo, a.a.O., § 10 Rn. 21 und Lorz, NuR 1985, 253ff., 254) (…).“ [21]
Hm, dann zählen die verwilderten Honigbienen jetzt doch zu den wild lebenden Arten?
Honigbienenvölker in Imkerhand sind die einzigen, die im Lichte der Definition von Anlage 1 des § 1 BArtSchG („Als domestizierte Form gilt insbesondere Apis mellifera – Honigbiene“. [8]) überhaupt und ausschließlich als domestiziert angesehen werden dürfen. Sie unterliegen damit nicht dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung.
Fazit
So wie ich das jetzt verstehe, legen die Kommentatoren in den Kommentaren die Gesetzestexte unterschiedlich aus. Ich bin gespannt, wohin die Diskussion sich entwickeln wird. Ein Punkt, den wir bisher noch nicht bearbeitet haben, ist die Frage, ob entwichene Schwärme der Imkerbienen als Faunenverfälschung zu werten sind oder nicht. Diese Frage muss diskutiert werden. Eines ist für mich allerdings klar: Imkerbienen sind Nutztiere und von daher nicht Teil des Ökosystems und damit auch nicht Bestandteil der Biodiversität, so wie auch Schweine, die ich in den Wald treibe, die Biodiversität im Wald nicht erhöhen.
Literaturverzeichnis
[1] | LANA, „Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht,“ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung – Ständiger Ausschuss „Arten- und Biotopschutz“, p. 204, 19 November 2010. |
[2] | D. Kratsch, J. Schumacher und A. Schumacher, „BNatSchG § 7,“ in In: Schumacher, Fischer-Hüftle – Bundesnaturschutzgesetz – Kommentar, 2. Auflage, Kohlhammer Verlag, 2011. |
[3] | H.-J. Flügel, „Die Honigbiene: Arten, Unterarten, Linien und Rassen,“ LEBBIMUK – Abhandlungen und Berichte aus dem Lebendigen Bienenmuseum in Knüllwald 8, pp. 50-66, 2011. |
[4] | G. Jaritz, E. Wögerbauer, F. Schipflinger und (Hrsg.), Rote Listen gefährdeter Tiere Österreichs – Band 14/4: Alte Haustierrassen: Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Hunde, Geflügel, Fische, Bienen, Wien, Köln, Weimar: Böhlau, 2010. |
[5] | S. Mittl, „Die Dunkle Europäische Biene Apis mellifera mellifera – Eine ausgestorbene Wildbiene UND ein extrem gefährdetes Nutztier im Spannungsfeld von Naturschutz UND Imkerei,“ www.bienen-dialoge.de, Fürth; Vortrag, September 2015. |
[6] | G. Goetze, „Der Aufbau der deutschen Königinnenzucht – Das Körwesen – Heft 4 – 2. veränderte Auflage;,“ Verlag Leipziger Bienenzeitung, 1942. |
[7] | B. Adam, Meine Betriebsweise – Ertragreich imkern wie im Koster Buckfast, Stuttgart: Franckh-Kosmos Verlag, 94 S., 2002. |
[8] | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, „Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) – Anlage 1,“ 2005. [Online]. Available: https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/anlage_1.html. [Zugriff am 14 Dezember 2018]. |
[9] | S. Mittl, „Apis mellifera und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der BRD – Ist die Art Apis mellifera (Westliche Honigbiene) ein Wildtier und welche Folgen hätte das für Gesetzgebung und Artenschutz,“ www.bienen-dialoge.de, Fürth; 8 Seiten, April 2017. |
[10] | F. D. Stoeckhert, „Die Bienen Frankens,“ Beiheft der Deutschen Entomologischen Zeitschrift Jahrgang 1932, p. 294, 1933. |
[11] | F. K. Stoeckhert, „Fauna Apoideorum Germaniae,“ Abhandlungen der Bayerischen Akademie der Wissenschaften Heft, Heft 65, p. 87, 1954. |
[12] | P. Pohl und B. Rutschmann, „The neglected bee trees: European beech forests as a home for feral honey bee colonies,“ PeerJ 6:e4602 https://doi.org/10.7717/peerj.4602, 2018. |
[13] | H. v. Buttel-Reepen, „Apistica – Beiträge zur Systematik, Biologie sowie zur geschichtlichen und geographischen Verbreitung der Honigbiene (Apis mellifera L.), ihrer Varietäten und der übrigen Apis-Arten,“ Mitteilungen aus dem Zoologischen Museum in Berlin, Bd. III, Nr. 2, pp. 117-201, 1905-1908; Berlin. |
[14] | A. Nieto, S. Roberts, J. Kemp, P. Rasmont, M. Kuhlmann, M. García Criado, J. Biesmeijer, P. Bogusch, H. Dathe, P. De la Rúa, T. De Meulemeester, M. Dehon, A. Dewulf, F. Ortiz-Sánchez, P. Lhomme und e. al., European Red List of bees, Luxembourg: Publication Office of the European Union, 2014. |
[15] | F. Ruttner, Naturgeschichte der Honigbienen., München: Ehrenwirth-Verlag, 1992. |
[16] | Bundesministerium für Naturschutz Umwelt Bau und Reaktorsicherheit, „Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege,“ 29 Juli 2009. [Online]. Available: http://www.bmub.bund.de/themen/natur-biologische-vielfalt-arten/naturschutz-biologische-vielfalt/natur-naturschutz-biologische-vielfalt-download/artikel/bundesnaturschutzgesetz-bnatschg/. [Zugriff am 7 Mai 2015]. |
[17] | S. Mittl, „Apis mellifera und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – Ist die Art Apis mellifera (Westliche Honigbiene) ein Wildtier und welche Folgen hätte das für Gesetzgebung und Artenschutz? – 2. überarbeitete Fassung,“ www.bienen-dialoge.de, Fürth; 9 Seiten, Oktober 2017. |
[18] | N. u. n. S. Bundesministerium für Umwelt, „Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundesnaturschutzgesetz,“ 15 September 2017. [Online]. Available: https://www.bmu.de/gesetz/gesetz-ueber-naturschutz-und-landschaftspflege/. [Zugriff am 27 Januar 2019]. |
[19] | Bundesrat, „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten,“ 21 März Empfehlungen 184/1/17. [Online]. Available: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0101-0200/184-1-17.pdf?__blob=publicationFile&v=9. [Zugriff am 25 Januar 2019]. |
[20] | Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, „Tierschutz; Fang verwilderter Tauben,“ 08 Juni 2016. [Online]. Available: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/Tierschutz_Fang_verwilderter_Tauben.pdf. [Zugriff am 29 Januar 2019]. |
[21] | K. Meßerschmidt und (Hrsg.), Bundesnaturschutzrecht – Kommentar, Heidelberg, München: Rehm Verlag, 2018. |
Zum freien Download: Sigrun Mittl_Wild lebende Honigbienen im Lichte von BNatSchG und BArtSchV_Februar 2019